Allgemeine Vertrags‒, Miet‒ und Montagebedingungen
1. Die Erstellung von Gerüsten und ihre Vermietung erfolgen grundsätzlich zu unseren nachstehenden Bedingungen und
den im Angebot Leistungsverzeichnis enthaltenen technischen Erfordernissen. Nachrangig gelten, wenn nicht anders
vereinbart, die entsprechenden Bestimmungen der VOB in der jeweils gültigen Fassung der Gerüstordnung DIN 4420/4421
und der Unfallverhütungsvorschriften als vereinbart. Für alle Rechtsbeziehungen gilt deutsches Recht.
2. Bedingungen des Bestellers und dessen Auftraggebers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht
widersprechen. Nur durch unser ausdrückliches, schriftliches Anerkenntnis werden anderslautende Bedingungen
Vertragsbestandteil.
3. Unsere Allgemeinen Vertrags-, Miet- und Montagebedingungen gelten auch ohne nochmalige besondere Abrede für alle
späteren Rechtsbeziehungen.
4. Wir sind bemüht, vereinbarte Auf- und Abbautermine einzuhalten. Gelingt uns das in Einzelfällen (z.B. aufgrund von
Witterungseinflüssen) nicht, dann bleiben Ansprüche des Auftraggebers und Dritter jeglicher Art ausgeschlossen. Sofern wir
Termine schuldhaft nicht einhalten, ist der Besteller verpflichtet, uns eine der auszuführenden Arbeit angemessene
Nachfrist zu setzen.
5. Wir sind zu keinerlei Ersatz bei Abbau unserer Gerüste durch den Auftraggeber oder Dritte verpflichtet. Abzüge an
unseren Rechnungen durch den Auftraggeber oder Dritte wegen Nichtabbau von Gerüsten sind nicht möglich.
6. Mängelrügen müssen spätestens am 3. Werktag nach Gebrauchsüberlassung des Gerüstes bei uns schriftlich
eingegangen sein.
7. Die Gerüste dürfen nur für den im Angebot angegebenen Zweck und stets nur nach Maßgabe der Gerüstordnung
DlN4420/4421 benutzt werden. Zuwiderhandlungen entbinden uns von der Verantwortung für etwaige daraus entstehende
Folgen.
8. Jede eigenmächtige Veränderung des Gerüstes sowie am Gerüst ist unzulässig. Verstrebungen, Leiteraufgängen und
Rückenschutz, das Anbringen von Aufzügen Planen und Netzen, das Untergraben der Gerüste und dergleichen.
9. Der Auftraggeber hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Ablauf der Gebrauchsüberlassung vollständig unbeschädigt
und gereinigt zurückzugeben. Erforderliche Reinigungsarbeiten werden gesondert berechnet. Beschädigte und fehlende
Gerüstteile werden zum Wiederbeschaffungspreis ersetzt, sofern ein Verschulden des Bestellers vorliegt. Soweit sich der
Auftraggeber zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedient, hat er für deren Fehlverhalten einzutreten.
10. Wir sind berechtigt, das Gerüst unentgeltlich zur Werbung für uns zu benutzen.
11. Die Gerüste dürfen nur nach unserer schriftlichen Genehmigung an Dritte weitervermietet werden.
12. Während des Auf-, Ab- und Umrüstens hat jede andere Beschäftigung an der betreffenden Stelle zu ruhen.
13. Der Auftraggeber nimmt das Gerüst während der Vorhaltezeit in seine Obhut und ist für pflegliche Behandlung,
Erhaltung und ordnungsgemäße Benutzung des Gerüstes verantwortlich.
14. Wird ein Gerüst infolge höherer Gewalt (z. B. Feuer, Gebäudeeinsturz, Sturm ab Windstärke 6 und dergleichen)
beschädigt, ist vom Auftraggeber der Wiederbeschaffungspreis zu erstatten, einschließlich Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustandes (Instandsetzung von Planen und Netzen etc.).
15. Der Auftraggeber haftet für ausreichende Baustellenbeleuchtung sowie rechtzeitiges Ein- und Ausschalten der Lampen.
16. Reklameschilder dürfen nur mit unserer besonderen Genehmigung an den Gerüsten angebracht werden. Eine bau- oder
sicherheitspolizeiliche Haftung wird jedoch nicht übernommen.
17. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von uns entsandten Monteure ungehindert arbeiten können. Da bei
unseren Preiskalkulationen davon ausgegangen wird, dass die Arbeiten am Gerüst in einem Zuge durchgeführt werden,
gehen Mehrkosten durch von uns nicht zu vertretende Verzögerungen zu Lasten des Auftraggebers. Das gilt auch für
Mehrkosten die durch ein etappenweises Auf- und Abbauen des Gerüstes verursacht werden.
18. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die nach der Gewerbeordnung Toiletten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
19. Unsere Angebote und die Auftragsannahme gehen, soweit nicht vom Auftraggeber bei
Anforderung des Angebotes darauf hingewiesen und im Angebot und Auftrag besonders aufgeführt wurde, davon aus, dass
die Gerüsterstellung ohne erschwerende Umstände möglich ist. Folgende erschwerende Umstände werden beispielsweise
als Zusatzleistungen gesondert berechnet:
19.1 Sämtliche Gebühren, Genehmigungs- und Bearbeitungskosten für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsflächen,
fremden Grundstücken sowie polizeiliche An- und Abmeldungen.
19.2 Isolierung von Leitungen durch die Licht- und Kraftwerke sowie Beseitigung oder Sicherung von Hindernissen jeder Art.
19.3 Errichtung von Schutzgerüsten zur Sicherung des privaten und öffentlichen Verkehrs.
19.4 Nachträgliche Änderungen des Gerüstes oder seiner Verankerungen sowie Unterhaltungsarbeiten am Gerüst oder an
Schutzeinrichtungen, die ohne unser Verschulden notwendig werden, auch Umhängen der Gerüstverankerung auf andere
Verankerungspunkte und Herstellen von Überbrückungen.
19.5 Reinigung der Gerüste von grober Verschmutzung. Es werden hierfür Stundenlohnzuschläge angerechnet, falls diese
Arbeit der Gerüstbenutzer nicht vorgenommen hat.
19.6 Aufstellen statischer Berechnung für den Nachweis der Standfestigkeit der Gerüste sowie Anfertigen von Zeichnungen
jeder Art.
19.7. Sämtliche Gebühren für Gerüstabnahmen, z.B. Prüfingenieurgebühren ebenfalls sämtliche Gebühren für die Prüfung
statischer Berechnungen, auch für den Fall, dass die Lieferung statischer Berechnungen vereinbart wurde.
19.8 Unzugängliche Zufahrtsmöglichkeiten zur Montagestelle. Die Gerüstflächen müssen mit LKW angefahren werden
können, bei größeren Gerüstflächen muss mindestens alle 50 m per LKW eine Zufahrt bis an die Gerüste heran möglich
sein.
19.9 Maßnahmen zum Herrichten des Untergrundes, auf denen Gerüste errichtet werden, insbesondere für fallendes,
unebenes oder nicht verdichtetes Gelände.
19.10 Beleuchtung der Gerüste zur Sicherung des öffentlichen und privaten Verkehrs während der Vorhaltezeit.
19.11 Das Anbringen und Vorhalten von Aufzügen, die der Baustoffbeförderung dienen.
19.12 Aufstellen, Vorhalten und Beseitigen von Bauzäunen und Laufstegen mit Überdachung sowie Einrichtungen
außerhalb der Baustelle zur Umleitung und Regelung von öffentlichem und privatem Verkehr.
19.13 Sichern von Gebäudeteilen sowie besondere Maßnahmen zum Herrichten des Untergrundes über Gebäudeteilen, auf
denen Gerüste errichtet werden. Aufmaß und Abrechnung nach VOB C DIN 18451
20. In der Auftragssumme sind, sofern nicht anders verlangt, regelmäßig die Kosten für Montage und Demontage der
Gerüste, An- und Abtransport der Gerüstmaterialien sowie die Gebrauchsüberlassung des Gerüstmaterials für 4 Wochen
enthalten. Bei längerer Gebrauchsüberlassung der Gerüste über die Grundstandzeit von 4 Wochen hinaus, werden für jede
weitere Woche 5 % des Rechnungsbetrages berechnet, falls im Angebot kein anderer Betrag angegeben ist.
21. Bei Abrechnung nach Quadratmetern wird mit dem Grundpreis regelmäßig der Quadratmeter der eingerüsteten Fläche
abgegolten. Diese Fläche wird horizontal in der größten Abwicklung des einzurüstenden Gebäudes oder Gebäudeteiles
unter Berücksichtigung aller Vor- und Rücksprünge und vertikal von der Standfläche des Gerüstes bis zur Oberkante des
einzurüstenden Gebäudes oder Gebäudeteiles gemessen. Bei Gerüsten, die nicht bis zur Gebäudeoberkante erstellt
werden, wird von der Standfläche bis 2 m über der obersten Arbeitsbühne gemessen.
22. Die Vorhaltezeit beginnt mit dem Zeitpunkt, für den die Benutzbarkeit des Gerüstes vereinbart wurde, jedoch nicht
früher, als die Benutzung des Gerüstes oder einzelner Teile davon tatsächlich möglich wird und nicht später, als der
Besteller das Gerüst oder einzelne Teile davon tatsächlich benutzt. Sonn- und Feiertage sowie Schlechtwettertage gelten als
vollwertige Tage der Vorhaltedauer.
23. Die Freigabe zum Gerüstabbau hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen müssen vom
Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Die Gebrauchsüberlassung endet frühestens 3 Werktage nach
Eingang der schriftlichen Freigabe bei uns. Können freigemeldete Gerüste aus irgendwelchen Gründen, die wir nicht zu
Vertreten haben, nicht innerhalb von 3 Werktagen ab- oder umgebaut werden, so verlängert
sich die Gebrauchsüberlassung bis zur Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Ab- oder Umbau erforderlichen
Voraussetzungen. Dies ist uns schriftlich mitzuteilen.
24. Mit der Übernahme einer Montage übernehmen wir die Verantwortung für die einwandfreie Ausführung, jedoch nur
nach den Angaben des Bestellers. Er hat uns alle für die technisch einwandfreie Konstruktion und Ausführung
erforderlichen Daten, Unterlagen und Hinweise zu geben.
25. Sind beim Auf- und Abbau des Gerüstes Schäden entstanden, die nachweislich durch unsere Monteure schuldhaft
verursacht wurden, so sind uns diese Schäden spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Entstehen schriftlich anzuzeigen,
andernfalls haften wir nicht. Für Werbeanlagen, Lichtreklamen und Neonröhren, für Antennen sowie für Schäden an und
auf Dächern sowie in Rasen-, Garten- und Parkanlagen wird keine Haftung übernommen, wenn dort Gerüste aufgestellt
werden müssen. Ebenso wird für alle Beschädigungen, die beim Anbringen von Verankerungen entstehen, keinerlei Haftung
übernommen. Vorgenanntes gilt nicht für den Fall, dass die Beschädigungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
werden.
26. Im Übrigen ist der Schadensersatzanspruch in jedem Fall, gleichgültig aus welchen Gründen gestellt, auf die Leistungen
unseres Haftpflichtversicherers beschränkt.
27. Konstruktive Veränderungen am Gerüst dürfen nur vom Gerüstersteller vorgenommen werden.
28. Der Gerüstabbau darf nur von uns vorgenommen werden. Eigenmächtige Ab- und Umrüstungen sind nicht statthaft.
29. Für die Standfestigkeit nicht von uns errichteter Bauteile oder Einrichtungen sowie für die Tragfähigkeit des Baugrundes
trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung.
30. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die von uns bestritten oder nicht
rechtskräftig festgestellt worden sind, ist ausgeschlossen.
30.1 Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung des jeweils fälligen Rechnungsbetrages auch nach einer Zahlungserinnerung
länger als 10 Tage in Verzug, so ist der jeweils fällige Betrag mit dem jeweiligen aktuellen Bundesbankdiskontsatz,
mindestens aber mit 6 % jährlich, zu verzinsen.
31. Nebenabreden, sämtliche Vereinbarungen, die von diesen Vertragsbedingungen abweichen, sowie Nebenabreden
hinsichtlich des Gesamtvertrages bedürfen der Schriftform und werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich.
32. Verbindlichkeit der Bedingungen sollten einzelne Teile der vorstehenden Allgemeinen Vertrags-, Miet- und
Montagebedingungen durch Gesetz oder Verordnung ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Verbindlichkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt.
33. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Verträgen ist der Sitz der AMS Gerüstbau.